Merit Li-Lin DEUTSCHLAND GMBH
   



ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
 

1. Anwendung

1.1 Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Rechtsgeschäfte der Merit Li-Lin Deutschland GmbH ("Merit Li-Lin").

1.2 Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als Merit Li-Lin ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen erfolgen durch die Geschäftsführung von Merit Li-Lin. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von Merit Li-Lin nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung der Merit Li-Lin bestätigt werden.

1.4 Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

1.5 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Lieferung und Versand

2.1 Aufgrund der Eigenheiten des Importgeschäftes bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Merit Li-Lin wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts von Merit Li-Lin dem Besteller die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

2.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Merit Li-Lin zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeiten. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.

2.3 Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt unter Berechnung der jeweils gültigen Fracht-/Verpackungskostenpauschalen von Merit Li-Lin. Die Kosten der normalen Verpackung sind in unseren Fracht-/Verpackungskostenpauschalen enthalten. Sofern eine Spezialverpackung gefordert oder nach den gegebenen Umständen nach unserem Ermessen erforderlich ist, wird diese nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Die Kosten für einen Expressversand auf Wunsch des Bestellers werden ebenfalls nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

2.4 Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers soweit in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht abweichend geregelt. Alle ausgehenden Lieferungen sind durch Merit Li-Lin versichert. Die Versicherung ist im Kaufpreis enthalten. Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung ist der Besteller verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, damit Merit Li–Lin Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen kann.

3. Rücknahme

Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware kann nur nach Einholung einer Rücksendenummer und mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Die Rücksendung durch den Besteller erfolgt für Merit Li-Lin kostenfrei in der Originalverpackung ohne zusätzliche Aufkleber. Für diese Ware erteilt Merit Li-Lin im Falle ihrer Unversehrtheit und Vollständigkeit eine Gutschrift unter Abzug von 10 Prozent des Netto-Rechnungswertes abzüglich Skonto. Sonderanfertigungen, Produkte aus Sonderbeschaffung und beschädigte oder Nicht-Katalogware ist von der Rücknahme ausgeschlossen.

4. Preise

Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß zu diesem Zeitpunkt aktueller Preisliste der Merit Li-Lin. Die Preise behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn bei oder nach Lieferung eine Preissenkung vorgenommen wird. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden des jeweiligen Landes erhobenen Abgaben und Kosten vom Besteller zu tragen.

5. Rechnung und Zahlung

5.1 Rechnungsbeträge sind 30 Tage nach Lieferung ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung gewähren wir 2 Prozent Skonto, soweit nicht zum Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen offen stehen oder zwischen den Vertragsparteien abweichende Regelungen getroffen wurden.

5.2 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen und unter Vorbehalt des Zahlungseingangs gutgeschrieben. Bei Wechseln sind Einzugs- und Diskontspesen vom Besteller zu tragen. Die Hergabe fremder oder eigener Akzepte begründet keinen Anspruch auf Gewährung eines Kassaskontos.

5.3 Zahlungen sind unmittelbar an Merit Li-Lin zu leisten. Mitarbeiter von Merit Li-Lin sind zur Entgegennahme von Zahlungen für Rechnung von Merit Li-Lin nur mit schriftlicher Inkassovollmacht ermächtigt. Geleistete Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto von Merit Li-Lin als erbracht.

5.4 Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist Merit Li-Lin berechtigt, auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Rechnungsbetrag, mindestens jedoch 10 Prozent p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt darüber hinaus vorbehalten.

5.5 Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden alle Forderungen gegen den Besteller sofort fällig, auch soweit die Forderungen gestundet oder Zahlungsfristen im Einzelfall gewährt wurden. Nach fruchtloser Mahnung ist Merit Li-Lin außerdem berechtigt, von weiteren Verträgen mit dem Käufer ganz oder teilweise zurückzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrecht

6.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Merit Li-Lin bis zur Erfüllung sämtlicher Merit Li-Lin gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.

6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

6.3 Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für Merit Li-Lin; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Besteller verwahrt die Neuware für Merit Li-Lin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

6.4 Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht Merit Li-Lin gehörenden Gegenständen steht Merit Li-Lin Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Merit Li-Lin und der Besteller darüber einig, dass der Besteller Merit Li-Lin Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

6.5 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Merit Li-Lin ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Merit Li-Lin in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der Merit Li-Lin abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

6.6 Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Merit Li-Lin ab.

6.7 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der in diesem § 6 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Merit Li-Lin weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist Merit Li-Lin berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Merit Li-Lin nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

7. Gewährleistung

7.1 Bei Vorliegen eines Mangels steht das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung Merit Li-Lin zu. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

7.2 Rücksendungen von Ware im Fall von Mängelrügen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung und Einholung einer Rücksendenummer zulässig. Rücksendungen sind durch konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Ausgangsrechnung, Rücksendenummer und die Mängelrüge zu kennzeichnen. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr auf Merit Li-Lin erst bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager von Merit Li-Lin über.

7.3 Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale soweit sie über unsere entsprechenden Unterlagen (Prospekte, Preislisten usw.) hinausgehen, sind für Merit Li-Lin nur verbindlich, wenn sie dem Käufer bzw. dem Interessenten schriftlich bestätigt wurden.

7.4 Durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe des Bestellers an einem Teil der Ware verliert der Besteller sämtliche Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieses Mangels.

7.5 Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde den Liefergegenstand fehlerhaft handhabt, Bedienungsanleitungen missachtet, von Merit Li-Lin nicht zugelassene Betriebsmittel oder Anschlussgeräte verwendet und von Merit Li-Lin nicht autorisierte Eingriffe vornimmt

7.6 Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7.7 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln des Liefergegenstandes –gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt zwei Jahre seit Ablieferung des Liefergegenstandes. Ausgenommen sind typische Verschleißteile wie Hintergrundbeleuchtung von TFT-Displays oder Teile, die einer permanenten mechanischen Belastung unterliegen. Für diese beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr seit Ablieferung des Liefergegenstandes.

7.8 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln  und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

8. Haftung

8.1 Merit Li-Lin haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Merit Li-Lin oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Merit Li-Lin nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Merit Li-Lin ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten  Ausnahmefälle vorliegt.

8.2 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand, auch durch mangelhafte Datenträger, an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

8.3 Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung , gleich aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9. Reparaturen

9.1 Gewährleistungsreparaturen werden von dem Besteller frei Porto und Verpackung eingesandt. Der Rückversand erfolgt ebenfalls frei.

9.2 Bei Inanspruchnahme von Gewährleistungs- bzw. Kulanzleistungen hat der Käufer vor Beginn der Leistung einen Liefernachweis (Lieferschein- o. Rechnungskopie) zu erbringen.

9.3 Sollte nach Prüfung eines retournierten Artikels kein Defekt bzw. Mangel vorliegen, ist Merit Li-Lin berechtigt, eine Überprüfungspauschale von € 45,- zzgl. MwSt, zu erheben.

9.4 Bei Neulieferungen gem. Ziff. 7.1 ist der Besteller verpflichtet, das mangelhafte Gerät innerhalb von 14 Tagen an Merit Li-Lin zurückzusenden. Bei Neulieferungen aus Kulanz hat der Besteller das umzutauschende Gerät ebenfalls an Merit Li-Lin innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden und zwar auf eigene Kosten.

10. Produktspezifikation

Angaben in den bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen und Broschüren über den Liefergegenstand betreffend Lieferumfang, äußerer Erscheinung und technischer Spezifikationen sind Vertragsinhalt. Diese Angaben gelten jedoch nur annähernd und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Änderungen der technischen Spezifikationen und der äußeren Erscheinung behält sich Merit Li-Lin auch ohne Vorankündigung vor, sofern diese Änderungen nicht wertmindernd sind oder den Verwendungszweck des Produktes verändern.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, insbesondere auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist für beide Teile Hamburg.

Soweit Einzelbestimmungen unserer Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingen und/oder eines von uns geschlossenen Individualvertrages rechtsunwirksam sind oder werden, soll die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vertragsvereinbarungen dadurch nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bedingungen soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.

 

Stand: 16.07.09